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Tätigkeit mit Gefahrstoffen


Aus M 101 BGE

Info Fa. Waldner

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • umfassen nach § 3.3 ff der Gefahrstoffverordnung ... jede Arbeit,
  • bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder
  • bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.
  • unterliegen dem Gefahrstoffrecht und sind in Deutschland sowohl dem Chemikaliengesetz als auch dem Arbeitschutzgesetz zugeordnet.
  • Das gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Schulen nach den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-SI 8070) RISU.
  • erhalten in speziellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genaue Hinweise für ihre Ausführung.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

erfordern sichere Rahmenbedingungen bei Planung, Durchführung und ...

... wenn etwas schief gegangen ist !

  


 

Letzte Aktualisierung: 25.02.2010 Elke Hoffmann/ Clemens Schlüter