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Infektionsschutz/ HygieneSchulen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten - besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten - zu sichern. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dafür sind in Schulen unter anderem auch Hygienepläne erforderlich. "Ergänzung zum Vorwort Nach § 108 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz können das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere aus pädagogischen und hygienischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes gemeinsame Empfehlungen über Umfang und Ausgestaltung des Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmitteln erlassen. Die Absicht, einen "Rahmenhygieneplan" als gemeinsame Empfehlung von Kultusministerium und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zu erlassen, hat nicht die Zustimmung der Interessenverbände der kommunalen Körperschaften gefunden. Die vorliegende "Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz" spiegelt den für die Benehmensherstellung von Seiten des Landes erarbeiteten Entwurf eines "Rahmenhygieneplans" wider. Es bleibt den Schulträgern unbenommen, sich bei der Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz) an dieser Arbeitshilfe zu orientieren." Quelle: Hygieneplan 2009, Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz (.pdf, 1,1 MB) Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt es fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt. Empfohlene Impfungen für Lehrkräfte Möglichst alle Lehrerinnen sollen bereits zu Beginn ihres Schuldienstes vollständigen Immunschutz gegen die in Schulen relevanten Infektionskrankheiten (gemäß Empfehlungen der STIKO) besitzen: Quellen: Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz der Region Hannover Robert Koch Institut, Stand: 01.01.2005 Letzte Aktualisierung |
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